Lippe: 2010 - nur noch Ruhrgebiet?

29. März 2008

Lippe und Nordrhein-Westfalen

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Lippe, der dritte Landesteil von Nordrhein-Westfalen, hat seine eigene, in acht Jahrhunderten Selbstständigkeit gewachsene Identität. Während das Bewusstsein dieser Identität bis heute existiert, war die Selbstständigkeit vernünftigerweise unter den politischen und wirtschaftlichen Bedingungen des 20. Jahrhunderts nicht länger aufrecht zu erhalten. Diese Einsicht hatte bereits in den 20er Jahren die Politik von Landespräsident Heinrich Drake bestimmt, der von 1919 bis 1933 und dann wieder seit 1945 wichtigsten politischen Führungskraft in Lippe. Als nach dem Zweiten Weltkrieg in der britischen Besatzungszone neue Länder gebildet wurden, ließen die dafür formulierten Vorgaben für das Land Lippe keine Möglichkeit zu weiterer selbstständiger Existenz. Anders als für die übrigen Gebiete in der britischen Zone ergab sich aber aus der aktuellen politischen Konstellation im Juli 1946 heraus für Lippe eine begrenzte Wahlfreiheit, und Drake verstand sie zu nutzen.

Unmittelbar nach der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen setzte Drake sich mit Ministerpräsident Amelunxen in Verbindung und handelte mit ihm bis Anfang Dezember 1946 Bedingungen für eine Eingliederung in das westliche Nachbarland aus. Dieses von Drake als „Punktationen“ bezeichnete Papier enthielt v. a. Vereinbarungen zu den folgenden Punkten: Verbleib des Landesvermögens in Lippe, Verlegung des Regierungssitzes nach Detmold, Mitspracherecht bei der Auswahl des Regierungspräsidenten sowie Erhaltung und Förderung kultureller und sozialer Einrichtungen in Lippe. Besonders erwähnt wurde die Erhaltung der lippischen Gemeinschaftsschule.

Das Düsseldorfer Kabinett billigte die „Punktationen“, und Drake konnte in Lippe auch diejenigen Politiker und Repräsentanten von Verbänden und Kammern überzeugen, die bisher eher nach Niedersachsen tendiert hatten. Auf deren Wunsch wurden zwar die „Punktationen“ auch in Hannover vorgelegt; sie wurden dort aber abgelehnt, denn dort konnte der Verbleib des Landesvermögens nicht zugesichert werden, da über das Vermögen der dortigen, bis dahin ebenfalls selbstständigen Landesteile bereits verfügt worden war.

Die Schlusssitzung des lippischen Landtags am 21. Januar 1947 bezeichnet das Ende der selbstständigen staatlichen Existenz des Landes Lippe. Unter diesem Datum trat auch die Verordnung Nr. 77 der Militärregierung in Kraft, die die Rechtsgrundlage für seine Eingliederung nach Nordrhein-Westfalen ist. Da in der Militärregierung jedoch kein einhelliger Beschluss über die Zuweisung Lippes zustande gekommen war, sollte diese Verordnung nur vorläufig gelten und innerhalb von fünf Jahren durch eine Volksabstimmung bestätigt werden. Einige der Bestimmungen in den „Punktationen“ warfen Probleme auf, die erst nach langwierigen Konflikten gelöst werden konnten: Die Verwaltung und Nutzung des lippischen Landesvermögens, die Verlegung des Regierungssitzes von Minden nach Detmold und die Schulpolitik.

Die „Lippe-Gesetze“ vom 5. November 1948 brachten mit der Gründung des Landesverbandes Lippe die erforderlichen Regelungen für die Nutzung des Landesvermögens. Die Regierungsverlegung nach Detmold stieß auf heftigen Widerstand beim Mindener Regierungspräsidenten Paul Zenz und zahlreichen Beamten, sodass der Umzug einer ganzen Abteilung unter Polizeischutz erfolgen musste. Die größten Probleme ergaben sich bei der Schulpolitik. Die Landesverfassung von 1950 ermöglichte die Errichtung von Bekenntnisschulen und kollidierte insoweit mit den „Punktationen“. Artikel 89 der Verfassung schuf zwar eine Ausnahmeregelung für Lippe, die jedoch nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Eingliederung gelten sollte. Schulpolitik, in Frage gestellte Volksabstimmung und Zweifel an der Endgültigkeit der Zuweisung nach Nordrhein-Westfalen verbanden sich in Teilen der Bevölkerung zum Widerstand gegen alles, was geeignet war, einer Volksabstimmung vorzugreifen. Inzwischen war der Grundgesetzartikel 29 (territoriale Neugliederung auf der Grundlage von Volksabstimmungen) von den Alliierten vorläufig suspendiert worden; daraufhin wurde auch die lippische Abstimmung an das Ende der Fünfjahresfrist verschoben und darüber hinaus von der Landesregierung für rein informatorisch erklärt. Auf die Abstimmung verzichtete man, erreichte aber eine verbindliche Erklärung der Landesregierung über die zukünftige Verwaltung der lippischen Landesteile. Die Erklärung wurde am 22. Januar 1952 unterzeichnet – am Tag nach dem Ablauf der Übergangsfrist. Alle strittigen Punkte wurden geregelt bis auf die Schulfrage. Da jedoch am Vortage mit der Übergangsfrist auch die Geltungsdauer der „Lippe-Klausel“ abgelaufen war, galten nun die nordrhein-westfälischen Schulgesetze unmittelbar auch in Lippe. Der Konflikt, der nach Beantragung mehrerer Bekenntnisschulen entstand, wurde letztlich erst am 28. Juli 1955 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es lehnte einen gegen die Gültigkeit der Schulgesetze in Lippe gerichteten Antrag ab mit der Begründung, dass den „Punktationen“ nicht der Charakter eines Staatsvertrages zukomme, da sie keinem Parlament zur Zustimmung vorgelegt worden seien. Die „Punktationen“ seien jedoch als politische Richtlinien und als Versprechen der Landesregierung anzusehen, auf dessen Einlösung Lippe einen moralischen Anspruch habe. Die Ankündigung der Volksabstimmung in der Verordnung Nr. 77 wertete das Gericht als bloße politische Absichtserklärung der Besatzungsmacht ohne Rechtsverbindlichkeit und setzte daher den 21. Januar 1947 als Datum der endgültigen Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen fest.

5. November 1948

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