Eine ausführliche Biographie zu ihm findet sich auf dem LWL-Portal für Westfälische Geschichte:
Die wichtigste Frage, die die Öffentlichkeit bewegte, bestand darin, wann und ob die in den Punktationen vorgesehene Volksabstimmung – sie sollte bis Januar 1952 erfolgt sein – stattfinden würde und ob sie das Verbleiben Lippes bei Nordrhein-Westfalen legitimieren solle, oder ob Niedersachsen noch attraktiver für die Lipper war. Schon 1946 war von Drake wie Amelunxen die vorgeschlagene Volksabstimmung nur “platonisch” behandelt worden, und Drake rechtfertigte so seine Tätigkeit in allen Angliederungsfragen, daß eigentlich der Wunsch nach einer Abstimmung nicht mehr auftauchen sollte. Es hatte sich aber ein Ausschuß für die Vorbereitung der Volksabstimmung in Lippe gebildet, zu dem Drake in heftige Opposition geriet. Es verdeutlichte sich wieder in diesen Vorgängen Drakes Grundeinstellung gegen zuviel direkte Demokratie, die er nur solange begrüßte, wie er sie für seine Pläne zu nutzen verstand. Im Landtag in Düsseldorf wurden indessen die Lippegesetze verabschiedet und nach gut ein jähriger Verzögerung durch die Militärregierung in Kraft gesetzt. Damit war die rechtliche Grundlage für den Abschluß der Angliederung gegeben und die Verwaltung des ehemaligen lippischen Landesvermögens durch den Lippischen Landesverband geregelt. Der Gedanke der Volksabstimmung war aber damit nicht verschwunden, obwohl Drake alle Mühe darauf verwandt hatte, im Landtag möglichst viele lippische Forderungen durchzusetzen. Im Gegenzug zu der Agitation des von Drake befehdeten Anschlusses aktivierte Drake wieder einmal die ihm zuneigenden Teile der Bevölkerung, um, gestützt auf deren Vertrauenskundgebung, die ehemaligen lippischen Forderungen bei der Landesregierung durchzusetzen. Auch er operierte mit der letztlich von ihm nicht erwünschten Volksabstimmung, um zum Wohle seines ihm gesteckten Zieles das Weitestmögliche zu erreichen. Der Anschluß an Nordrhein-Westfalen war für ihn Fait accompli, sofern nur die Ausführungsbestimmungen geregelt waren. In zähen Verhandlungen mit der Regierung Arnold kam es ihm darauf an, soviel Vorteile zu Gunsten der lippischen Kreise und des Landesverbandes durchzusetzen, daß die mögliche Volksabstimmung nur noch deklaratorischen Charakter haben konnte, sofern sie dann überhaupt noch stattfinden mußte, da inzwischen das Bundesrecht über Ländervereinbarungen stand. Drake war überzeugt, daß bei genügend nordrhein-westfälischen Zugeständnissen an Lippe der Ausgang einer Volksabstimmung nur Vollzogenes bestätigen könne. Drake legte dabei besonderen Wert auf, reguläre vertragliche Regelungen, da ihm schon jetzt Mängel der Vereinbarungen von 1945-1947 ersichtlich wurden. In zahlreichen Schriftsätzen bemühte sich Drake, seine Vorstellungen dem Ziele befriedigender und dauerhafter Verhältnisse näherzubringen, wobei er wie so häufig seine Argumentation aus Rechtsansprüchen und historischen Deduktionen herleitete. Die Landesregierung zog aber eine Regierungsvorlage über die Volksabstimmung im Landtag zurück.