Lippe: 2010 – nur noch Ruhrgebiet?

29. März 2008

Verfassung des Landes Lippe vom 21. Dezember 1920

Gespeichert unter: Historisches — lippe2010 @ 11:29

Die Verfassung ist infolge der Gleichschaltungsgesetze des Reichs (vom 31. März 1933 und vom 7. April 1933) sowie dem Reichsgesetz über den Neubau des Reiches vom 30. Januar 1934 faktisch nicht mehr anwendbar. Das Land Lippe wurde 1945 von der britischen Besatzungsmacht gemeinsam mit Schaumburg-Lippe unter einen gemeinsamen Landespräsidenten (bzw. Ministerpräsidenten) vereinigt. Am 21. Januar 1947 wurde durch eine Verordnung der Britischen Besatzungsmacht das Land Lippe gemeinsam mit der preußischen Provinz Westfalen und den drei nördlichen Regierungsbezirken der preußischen Rheinprovinz zum Land Nordrhein-Westfalen verschmolzen.

LINK nur Text
LINK komplette Seite

Von NRW nie anerkannt – jetzt wird aber umbenannt!

Gespeichert unter: Historisches — lippe2010 @ 11:25

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN, 13. WAHLPERIODE
Information 13/0719: Untersuchung zu den Richtlinien für die Aufnahme des Landes Lippe in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (Punktationen) vom 27. März 2003

„Ein unmittelbarer Staatsvertrag ist mangels förmlicher Zustimmung des Parlaments nicht geschlossen worden.“

Information 13/0719 (PDF)

Informationen zu Heinrich Drake

Gespeichert unter: Historisches — lippe2010 @ 11:04

Eine ausführliche Biographie zu ihm findet sich auf dem LWL-Portal für Westfälische Geschichte:

LWL

Die wichtigste Frage, die die Öffentlichkeit bewegte, bestand darin, wann und ob die in den Punktationen vorgesehene Volksabstimmung – sie sollte bis Januar 1952 erfolgt sein – stattfinden würde und ob sie das Verbleiben Lippes bei Nordrhein-Westfalen legitimieren solle, oder ob Niedersachsen noch attraktiver für die Lipper war. Schon 1946 war von Drake wie Amelunxen die vorgeschlagene Volksabstimmung nur „platonisch“ behandelt worden, und Drake rechtfertigte so seine Tätigkeit in allen Angliederungsfragen, daß eigentlich der Wunsch nach einer Abstimmung nicht mehr auftauchen sollte. Es hatte sich aber ein Ausschuß für die Vorbereitung der Volksabstimmung in Lippe gebildet, zu dem Drake in heftige Opposition geriet. Es verdeutlichte sich wieder in diesen Vorgängen Drakes Grundeinstellung gegen zuviel direkte Demokratie, die er nur solange begrüßte, wie er sie für seine Pläne zu nutzen verstand. Im Landtag in Düsseldorf wurden indessen die Lippegesetze verabschiedet und nach gut ein jähriger Verzögerung durch die Militärregierung in Kraft gesetzt. Damit war die rechtliche Grundlage für den Abschluß der Angliederung gegeben und die Verwaltung des ehemaligen lippischen Landesvermögens durch den Lippischen Landesverband geregelt. Der Gedanke der Volksabstimmung war aber damit nicht verschwunden, obwohl Drake alle Mühe darauf verwandt hatte, im Landtag möglichst viele lippische Forderungen durchzusetzen. Im Gegenzug zu der Agitation des von Drake befehdeten Anschlusses aktivierte Drake wieder einmal die ihm zuneigenden Teile der Bevölkerung, um, gestützt auf deren Vertrauenskundgebung, die ehemaligen lippischen Forderungen bei der Landesregierung durchzusetzen. Auch er operierte mit der letztlich von ihm nicht erwünschten Volksabstimmung, um zum Wohle seines ihm gesteckten Zieles das Weitestmögliche zu erreichen. Der Anschluß an Nordrhein-Westfalen war für ihn Fait accompli, sofern nur die Ausführungsbestimmungen geregelt waren. In zähen Verhandlungen mit der Regierung Arnold kam es ihm darauf an, soviel Vorteile zu Gunsten der lippischen Kreise und des Landesverbandes durchzusetzen, daß die mögliche Volksabstimmung nur noch deklaratorischen Charakter haben konnte, sofern sie dann überhaupt noch stattfinden mußte, da inzwischen das Bundesrecht über Ländervereinbarungen stand. Drake war überzeugt, daß bei genügend nordrhein-westfälischen Zugeständnissen an Lippe der Ausgang einer Volksabstimmung nur Vollzogenes bestätigen könne. Drake legte dabei besonderen Wert auf, reguläre vertragliche Regelungen, da ihm schon jetzt Mängel der Vereinbarungen von 1945-1947 ersichtlich wurden. In zahlreichen Schriftsätzen bemühte sich Drake, seine Vorstellungen dem Ziele befriedigender und dauerhafter Verhältnisse näherzubringen, wobei er wie so häufig seine Argumentation aus Rechtsansprüchen und historischen Deduktionen herleitete. Die Landesregierung zog aber eine Regierungsvorlage über die Volksabstimmung im Landtag zurück.

Lippe und Nordrhein-Westfalen

Gespeichert unter: Historisches — lippe2010 @ 11:01

Lippe, der dritte Landesteil von Nordrhein-Westfalen, hat seine eigene, in acht Jahrhunderten Selbstständigkeit gewachsene Identität. Während das Bewusstsein dieser Identität bis heute existiert, war die Selbstständigkeit vernünftigerweise unter den politischen und wirtschaftlichen Bedingungen des 20. Jahrhunderts nicht länger aufrecht zu erhalten. Diese Einsicht hatte bereits in den 20er Jahren die Politik von Landespräsident Heinrich Drake bestimmt, der von 1919 bis 1933 und dann wieder seit 1945 wichtigsten politischen Führungskraft in Lippe. Als nach dem Zweiten Weltkrieg in der britischen Besatzungszone neue Länder gebildet wurden, ließen die dafür formulierten Vorgaben für das Land Lippe keine Möglichkeit zu weiterer selbstständiger Existenz. Anders als für die übrigen Gebiete in der britischen Zone ergab sich aber aus der aktuellen politischen Konstellation im Juli 1946 heraus für Lippe eine begrenzte Wahlfreiheit, und Drake verstand sie zu nutzen.

Unmittelbar nach der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen setzte Drake sich mit Ministerpräsident Amelunxen in Verbindung und handelte mit ihm bis Anfang Dezember 1946 Bedingungen für eine Eingliederung in das westliche Nachbarland aus. Dieses von Drake als „Punktationen“ bezeichnete Papier enthielt v. a. Vereinbarungen zu den folgenden Punkten: Verbleib des Landesvermögens in Lippe, Verlegung des Regierungssitzes nach Detmold, Mitspracherecht bei der Auswahl des Regierungspräsidenten sowie Erhaltung und Förderung kultureller und sozialer Einrichtungen in Lippe. Besonders erwähnt wurde die Erhaltung der lippischen Gemeinschaftsschule.

Das Düsseldorfer Kabinett billigte die „Punktationen“, und Drake konnte in Lippe auch diejenigen Politiker und Repräsentanten von Verbänden und Kammern überzeugen, die bisher eher nach Niedersachsen tendiert hatten. Auf deren Wunsch wurden zwar die „Punktationen“ auch in Hannover vorgelegt; sie wurden dort aber abgelehnt, denn dort konnte der Verbleib des Landesvermögens nicht zugesichert werden, da über das Vermögen der dortigen, bis dahin ebenfalls selbstständigen Landesteile bereits verfügt worden war.

Die Schlusssitzung des lippischen Landtags am 21. Januar 1947 bezeichnet das Ende der selbstständigen staatlichen Existenz des Landes Lippe. Unter diesem Datum trat auch die Verordnung Nr. 77 der Militärregierung in Kraft, die die Rechtsgrundlage für seine Eingliederung nach Nordrhein-Westfalen ist. Da in der Militärregierung jedoch kein einhelliger Beschluss über die Zuweisung Lippes zustande gekommen war, sollte diese Verordnung nur vorläufig gelten und innerhalb von fünf Jahren durch eine Volksabstimmung bestätigt werden. Einige der Bestimmungen in den „Punktationen“ warfen Probleme auf, die erst nach langwierigen Konflikten gelöst werden konnten: Die Verwaltung und Nutzung des lippischen Landesvermögens, die Verlegung des Regierungssitzes von Minden nach Detmold und die Schulpolitik.

Die „Lippe-Gesetze“ vom 5. November 1948 brachten mit der Gründung des Landesverbandes Lippe die erforderlichen Regelungen für die Nutzung des Landesvermögens. Die Regierungsverlegung nach Detmold stieß auf heftigen Widerstand beim Mindener Regierungspräsidenten Paul Zenz und zahlreichen Beamten, sodass der Umzug einer ganzen Abteilung unter Polizeischutz erfolgen musste. Die größten Probleme ergaben sich bei der Schulpolitik. Die Landesverfassung von 1950 ermöglichte die Errichtung von Bekenntnisschulen und kollidierte insoweit mit den „Punktationen“. Artikel 89 der Verfassung schuf zwar eine Ausnahmeregelung für Lippe, die jedoch nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Eingliederung gelten sollte. Schulpolitik, in Frage gestellte Volksabstimmung und Zweifel an der Endgültigkeit der Zuweisung nach Nordrhein-Westfalen verbanden sich in Teilen der Bevölkerung zum Widerstand gegen alles, was geeignet war, einer Volksabstimmung vorzugreifen. Inzwischen war der Grundgesetzartikel 29 (territoriale Neugliederung auf der Grundlage von Volksabstimmungen) von den Alliierten vorläufig suspendiert worden; daraufhin wurde auch die lippische Abstimmung an das Ende der Fünfjahresfrist verschoben und darüber hinaus von der Landesregierung für rein informatorisch erklärt. Auf die Abstimmung verzichtete man, erreichte aber eine verbindliche Erklärung der Landesregierung über die zukünftige Verwaltung der lippischen Landesteile. Die Erklärung wurde am 22. Januar 1952 unterzeichnet – am Tag nach dem Ablauf der Übergangsfrist. Alle strittigen Punkte wurden geregelt bis auf die Schulfrage. Da jedoch am Vortage mit der Übergangsfrist auch die Geltungsdauer der „Lippe-Klausel“ abgelaufen war, galten nun die nordrhein-westfälischen Schulgesetze unmittelbar auch in Lippe. Der Konflikt, der nach Beantragung mehrerer Bekenntnisschulen entstand, wurde letztlich erst am 28. Juli 1955 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es lehnte einen gegen die Gültigkeit der Schulgesetze in Lippe gerichteten Antrag ab mit der Begründung, dass den „Punktationen“ nicht der Charakter eines Staatsvertrages zukomme, da sie keinem Parlament zur Zustimmung vorgelegt worden seien. Die „Punktationen“ seien jedoch als politische Richtlinien und als Versprechen der Landesregierung anzusehen, auf dessen Einlösung Lippe einen moralischen Anspruch habe. Die Ankündigung der Volksabstimmung in der Verordnung Nr. 77 wertete das Gericht als bloße politische Absichtserklärung der Besatzungsmacht ohne Rechtsverbindlichkeit und setzte daher den 21. Januar 1947 als Datum der endgültigen Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen fest.

5. November 1948

Bloggen Sie auf WordPress.com.